Der Erblasser kann sein Testament sowie die einzelnen im Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. Ein Widerruf kann entweder durch die Verfassung eines neuen Testamentes erfolgen oder durch die Vernichtung oder Veränderung der letztwilligen Verfügung. Ein vor einem Notar errichtetes oder bei Gericht hinterlegtes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Sollten Sie Ihr einst verfasstes Testament ändern wollen, sind wir Ihnen bei dem Widerruf bzw. bei der Rückerlangung aus der amtlichen Verwahrung behilflich.
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