Der Erblasser kann durch die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen seinen Nachlass weitestgehend bestimmen; allerdings kann nicht jeder Familienmitglied gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Die Abkömmlinge des Erblassers, dessen Eltern und Ehepartner haben einen Plichtteilsanspruch, welcher der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht.  Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der sich gegenüber dem testamentarisch festgelegten Erben geltend zu machen ist.