Die im Januar 2020 beginnende weltweit anhaltende Corona-Pandemie hat unzählige Existenzen gekostet. Viele Arbeitnehmer haben Ihre Anstellung verloren oder wurden in Kurzarbeit geschickt. Kleine, Mittelständige und Großunternehmen mussten aufgrund der Verordnungen der Bundesregierung ihre Türen schließen und wurden so vor den existenziellen Ruin gestellt. Kaum ein Unternehmen verfügt über solch immens hohen Rücklagen, um die aktuelle Situation solide und souverän zu überstehen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie ziehen sich durch alle sozialen Schichten. Es wird vermutet, dass dies wohl eine Welle an Insolvenzanträgen mit sich bringt.

Aufgrund der prekären Situation war der Gesetzgeber angehalten, durch Reformierung des Insolvenzgesetztes den Kleinen sowie Großen Schuldner den Weg in ein neues schuldenfreies Leben zu erleichtern. Dies ist mit der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Reform des Insolvenzrechts geschehen. Kernstück der Neuregelungen sind das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens sowie das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre

Mit diesem Gesetz wurden die Vorgaben der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. Das bisher regulär 6-jährige Insolvenzverfahren wurde jetzt auf eine 3-jährige Laufzeit verkürzt. Zuvor war die Erlangung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren unter gewissen Voraussetzungen zwar möglich, etwa durch Tilgung einer Quote von 35% der Gesamtverschuldung plus der Begleichung von Gerichts- und Verfahrenskosten, doch konnte dies nur durch die Minderheit der Schuldner geleistet werden. Nach Anpassung des Insolvenzrechts ist der zuvor bezeichnete Sonderfall nun der Regelfall.

Von der Neuregelung profitieren nicht nur Unternehmer, sondern auch Privatpersonen.

Die Verkürzung gilt nicht nur für die nach Verabschiedung des Gesetzes durchgeführten Neuanträge, sondern auch rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, die an dem 01. Oktober 2020 beantragt wurden. Hier sollen speziell diejenigen aufgefangen werden, die durch die anhaltende Covid-19 Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, wird das noch einschlägige 6-jährige Verfahren um so viele Monate verkürzt, wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzverfahrens vergangen sind.

Allerdings ist die Erteilung der Restschuldbefreiung nach wie vor an gewisse Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten gebunden: Zum Beispiel muss der Schuldner einer Gewerbstätigkeit nachgehen oder muss sich zumindest um eine solche bemühen. Darüber hinaus wird der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Schließlich kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er in der Wohlverhaltensphase vorsätzlich unangemessene Verbindlichkeiten begründet.

Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wird ein legaler Rechtsrahmen geschaffen, mit dem drohende Insolvenzen durch eigenständige und flexible Sanierungsbemühungen von Unternehmen abgewendet werden können. Zugang zu dem neuartigen Sanierungskonzept erhalten ausschließlich Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind und bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch ausstehen oder solche, die zur Beantragung der stattlichen Hilfeleistung zwar berechtigt gewesen wären, hiervon aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Abstand genommen haben.

Bisher stand es einem Unternehmen kaum offen, sich außergerichtlich, losgelöst von einer gerichtlichen Insolvenz zu sanieren. Dies lag zum einen daran, dass eine solch komplexe und aufwändige Einigung kaum in der vom Gesetz vorgeschriebenen 3-Wochen-Frist seit Zahlungsunfähigkeit durchgeführt werden konnte. Diese Frist wurde nun für den Überschuldungstatbestand auf 6 Wochen verlängert.

Gegenstand einer außergerichtlichen Einigung war zum Beispiel der Vorschlag eines Ratenzahlungsplanes oder einer Einmalzahlung in Form eines Teilbetrages der Gesamtverschuldung mit Erlass der Restsumme. Zur erfolgreichen Durchsetzung war hier Einstimmigkeit der Gläubiger erforderlich; was in der Realität wohl kaum möglich ist. Nach der Anpassung des Insolvenzrechts kommt eine erfolgreiche Einigung dann zustande, wenn 75 % der Gläubiger, gemessen an der Quote, nicht an der Anzahl, dem vorgeschlagenen Einigungsversuch zustimmen. Bei Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger kann der entworfene Sanierungsplan dem zuständigen Insolvenzgericht vorgelegt werden, welches sodann bei der Umsetzung mitwirkt.

Die nach dem alten Recht einschlägige 10-jährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird nach der Reformierung auf 11 Jahre erhöht. Schließlich gilt bei wiederholter Beantragung eines Insolvenzverfahrens keine 3-jährige, sondern eine 5-jährige Verfahrensdauer.

Mein persönliches Fazit: Wenn nicht jetzt, wann dann? Es gab nie eine bessere Zeit, um sich seiner Schulden zu entledigen als JETZT! Die Reduzierung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens gibt dem Schuldner die Möglichkeit nach nur 3 Jahren in ein neues, schuldenfreies Leben zu starten. Auch Unternehmen steht erstmals die Tür zu einer außergerichtlichen Einigung fernab einer gerichtlichen Insolvenz offen.

Sollten Sie unüberbrückbare private Verbindlichkeiten haben, oder führen Sie ein Unternehmen, das von der Corona-Krise wirtschaftlich stark gebeutelt ist, so können wir gerne gemeinsam einen Weg aus der Akutsituation erarbeiten. Verlieren Sie jetzt nicht den Mut, sondern wagen Sie den alles entscheidenden Schritt in Richtung Ihrer persönlichen Schuldenfreiheit. Kontaktieren Sie uns gerne über unsere Homepage oder nutzen Sie gleich die Möglichkeit unserer digitalen Terminanfrage. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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Ihre Rechtsanwältin und Diplom Juristin Universität | Christina Rogalla.