Insbesondere in der schweren Zeit der Pandemie sollte man Lösungen nutzen, um seine Altersvorsorge nicht zu gefährden. Hierzu besteht eine Möglichkeit, die wir Ihnen gerne näherbringen möchten und Sie hierzu beraten:

  • 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Ansprüche auf Leistungen, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

  • die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
  • über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
  • die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
  • die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256.000 Euro ansammeln.

Der Schuldner darf:

  • vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro,
  • vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro,
  • vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro,
  • vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro,
  • vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro
  • und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln.

Übersteigt der Rückkaufswert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufswerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend. Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 368) m.W.v. 31.03.2007.

  • 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 368) m.W.v. 31.03.2007.

Um Ihnen einen Lösungsansatz zu empfehlen und Ihnen weitere Möglichkeiten aufzuzeigen, kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular und vereinbaren einen persönlichen Gesprächstermin mit unseren Experten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht – bis gleich; Ihr Team der Kanzlei Rogalla

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Ihre Rechtsanwältin und Diplom Juristin Universität | Christina Rogalla.