Manch einer könnte denken, dass bei der Wichtigkeit die das Unternehmen SCHUFA mittlerweile in unserem vertragsrechtlichen Alltag eingenommen hat, es sich hierbei um eine staatliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen handelt. Das ist allerdings ein Irrglaube. Bei der SCHUFA Holding AG handelt es sich um ein unspektakuläres privatwirtschaftliches Unternehmen mit Sitz in Wiesbaden. Genauer handelt es sich um eine Schutzgemeinschaft für die allgemeine Kreditsicherung.

Was bedeutet das genau?

Mittels der ca. 9500 Vertragspartner sammelt die SCHUFA Daten, an Hand derer die Kreditwürdigkeit des Einzelnen ermittelt wird. Dies drückt sich genauer in einem „Score“ aus mit einer Maximalen von 100. Wie genau dieser Score errechnet wird, ist ein wohlbehütetes Geheimnis der AG.

Bei genauem Hinsehen ist bei nahezu jedem Vertragspartner im Kleingedruckten eine „Schufa-Klausel“ und damit die Einwilligung der Übermittlung der eigenen Daten enthalten. D.h. sobald ein Verbraucher einen Vertrag eingeht, werden dessen Daten sowie der Abschluss des Geschäfts übermittelt. Dies ist mittlerweile gang und gäbe bei z.B. der Eröffnung eines Girokontos, der Beantragung einer Kreditkarte, bei dem Abschluss von Telekommunikationsverträgen, Leasingverträge, bei Ratenzahlungsgeschäften, Versandhandelskosten, Kredit- und Bürgschaften, ….

Die in der SCHUFA gespeicherten Informationen bestehen aus zwei Teilen: Zunächst werden die Personendaten erfasst, welche Name, Geburtsdatum, aktuelle Meldeadresse sowie dir vorherigen Meldeadressen beinhalten. Nicht erfasst sind beispielsweise der Familienstand, die Nationalität, der Beruf, das Einkommen oder das angesparte Vermögen.

Im zweiten Abschnitt sind die Finanzmerkmale zu finden. Hieraus sind sämtliche von Vertragspartnern übermittelte Informationen zu entnehmen. Darüber hinaus bedient sich das Unternehmen der Mitteilungen öffentlicher Verzeichnisse wie z.B. dem Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte. Diesen Verzeichnissen sind aktuelle oder vergangene Insolvenzverfahren zu entnehmen sowie Haftbefehle oder etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnehmen.

Negative Meldungen der Vertragspartner führen zu einem negativen SCHUFA-Score. Je mehr solcher Merkmale gemeldet werden, desto tiefer singt die ermittelte Kreditwürdigkeit.

Ein schlechter Score hat weitreichende Konsequenzen für den Neuabschluss alltäglicher Verträge sowie für bereits bestehende Vertragsverhältnisse.

Was kann man gegen einen schlechten SCHUFA-Score unternehmen?

Jede Meldung an die SCHUFA muss auf nachweisbaren Tatsachen beruhen. Fehlt ein solcher Beweis oder ist dieser fehlerhaft, muss der Eintrag nach erstem Hinweis zunächst gesperrt und nach abschließender Klärung umgehend gelöscht werden.

Folgende fehlerbehafteten Informationen können durch Mitteilung durch den Verbraucher gelöscht oder berichtigt werden:

  • Fehlerhafte Personendaten, zwecks Vermeidung einer Verwechslungsgefahr
  • Unberechtigte Forderungen, basierend auf fehlenden oder fehlerhaften Tatsachen
  • Bereits beglichene bzw. erledigte Forderungen
  • Veraltete Einträge, deren Löschfristen überschritten sind (ebenso der Vermerk der erteilten Restschuldbefreiung)

Sollten die gespeicherten Informationen allerdings korrekt sein, ist ein Vorgehen gegen die Datenspeicherung in einer Vielzahl der Fälle erfolglos. Die SCHUFA ist nach den Vorschriften des Art.6 Abs. 1 lit. f DSGVO berechtigt, die Daten zu speichern und zu verarbeiten, d.h. diese an ihre Vertragspartner zu übermitteln.

Die Negativmerkmale werden nach Ablauf der Löschfrist durch die SCHUFA entfernt. Eine Einsicht in die Forderung bzw., eine Übermittlung an Dritte ist mithin nicht mehr möglich. Das einzige Instrument gegen die Datenverarbeitung und eine Speicherung im Rahmen der zulässigen Verwertungsdauer ist das Widerspruchsrecht, welches sich aus Art. 21 DSGVO ableiten lässt.

Nach neuster Rechtsprechung hat dieses Widerspruchsrecht insbesondere in Verbindung mit der Speicherung des Vermerkes der erteilten Restschuldbefreiung an Bedeutung gewonnen.

Haben auch Sie Probleme mit falschen SCHUFA-Einträgen? Oder möchten Sie erfahren, ob auch Sie ein besonderes Interesse an der vorzeitigen Löschung gespeicherter Daten begründen können.

Gerne beleuchten wir in einem Gespräch Ihre persönliche Situation und erarbeiten gemeinsam einen Lösungsweg. Kontaktieren Sie uns.

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Ihre Rechtsanwältin und Diplom Juristin Universität | Christina Rogalla.