Leben die Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes in Trennung, so bleibt das gesetzliche Erbrecht, sofern nichts anderes bestimmt, unberührt.

Waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben und der verstorbene Ehegatte die Scheidung vorher beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat, wird das Erbrecht sowie der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei Beantragung der Scheidung des überlebenden Ehepartners und der fehlenden Zustimmung durch den Erblasser, das Ehegattenerbrecht unberührt bleibt.

Nach der Scheidung der Ehe verlieren bestehende Testamente und Erbverträge ihre Wirksamkeit.