Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach der gesetzlichen Pfändungstabelle und hängt maßgeblich vom Nettoeinkommen sowie den Unterhaltsverpflichtungen  gegenüber Kindern und Ehepartner des Schuldners ab.

Zum Nettoeinkommen zählt NICHT das Kindergeld oder der Kindesunterhalt, da es sich hier um zweckgebundene und unpfändbare Zahlungen handelt, die ausschließlich dem Kind zu Gute kommen sollen und sich mithin nicht auf die Pfändungsfreigrenze auswirken. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Einkommen des Ehepartners. Sollten hier Unklarheiten bestehen, können diese gern ein einem persönlichen Gespräch ausgeräumt werden. In einer gemeinsamen Berechnung werden wir Ihre Pfändungsfreigrenze individuell ermitteln.