Wurde im Anschluss an das Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt diese gemäß § 301 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) gegen alle Insolvenzgläubiger; dies gilt auch für und gegen solche Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Kurz: Die zu Beginn des Verfahrens  angemeldeten und nicht angemeldeten Forderungen sind gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbar. Dies wird im Volksmund  häufig als „Schuldenfreiheit“ bezeichnet.