Nein! Durch die Erteilung der Restschuldbefreiung wird man nicht „Frei“ von jeglicher Art der Schuld. In § 302 Insolvenzordnung (InsO) werden die Forderungen definiert, die nicht von der Restschuldbefreiung berührt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sowie Verbindlichkeiten aus rückständigem Unterhalt. Solche Forderungen müssen nach Abschluss des Insolvenz/ nach erteilter Restschuldbefreiung weiter getilgt werden.
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