Beide Verfahren werden bei der Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen Person/Privatperson eingeleitet. Für solche Schuldner, die nicht selbständig tätig sind oder waren, ist das Privatinsolvenzverfahren einschlägig. Schuldner, die selbständig tätig sind oder aus einer bereits beendeten Selbständigkeit mehr als 19 Gläubiger zu verzeichnen haben, müssen das Regelinsolvenzverfahrens beantragen.