Am 17. Dezember 2020 wurde die Dauer des Insolvenzverfahrens von 6 Jahren auf 3 Jahre verkürzt.

Ist das Verfahren bereits eröffnet, gilt für solche Insolvenzverfahren,  die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden, folgende Übergangsregelung:

Hier verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von 6 Jahren, der für eine Befreiung von der Restschuld erforderlich ist, um so viele volle Monate, wie seit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind. Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit der Vorzeitigen Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht bestehen.